1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, das Strafmass, die Landesverweisung sowie die Zivilforderungen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm richtet sich gegen das Strafmass sowie die Dauer der Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte - wozu infolge der anlässlich der Berufungsverhandlung abgeänderten Anträge des Beschuldigten auch der Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls gehört - findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).