3.9.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm änderte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Anträge dahingehend ab, dass der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu verurteilen sei, wovon für 7 Monate der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei und womit der unbedingte Teil 12 Monate betrage [recte: 12 Monate bedingt, 7 Monate unbedingt]. Weiter sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66abis StGB für 7 Jahre des Landes zu verweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: