3.5. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 (Postaufgabe 1. März 2022) erklärte der Privatkläger B., er habe sich mit dem Beschuldigten aussergerichtlich geeinigt. Er ziehe sämtliche Strafanträge gegen den Beschuldigten zurück, erkläre sein Desinteresse an einer Bestrafung des Beschuldigten und wolle nicht länger als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen. 3.6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 1. März 2022 die Abweisung der Berufung sowie des Beweisantrags des Beschuldigten und reichte gleichentags vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein.