3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 25. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu verurteilen, wovon für 14 Monate der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Weiter sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 7 Jahre des Landes zu verweisen. 3.3. Am 17. Februar 2022 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein. Er stellte zudem den Beweisantrag, seine Ehefrau, F., sei im Rahmen der Berufungsverhandlung zur ihm drohenden Landesverweisung zu befragen.