3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Januar 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen, die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände sowie das Bargeld seien ihm herauszugeben und es sei ihm eine Entschädigung für die Untersuchungshaft von Fr. 3'400.00 nebst Zins zu 5% ab dem 6. Oktober 2019 zuzusprechen. -4-