7.2. Folgende Gegenstände werden eingezogen: - 1 schwarzer Handschuh - 1 Uhr Rolex (Fälschung) - 1 Uhr Hublot (Fälschung) - 1 Nike-Tasche. Die Oberstaatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 8. 8.1. Die Zivilforderung des Privatklägers 1 [B.] wird gutgeheissen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 einen Schadenersatz von Fr. 6'800.00 zu bezahlen. 8.2. Allfällige Zivilforderungen der Privatkläger 2 bis 4 [C.C.; D.C.; E.C.] werden auf den Zivilweg verwiesen.