4. Die Untersuchungshaft von 17 Tagen (6. Oktober 2019 bis 22. Oktober 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Juli 2017 für 30 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 100.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.