2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird für die ausgesprochene Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 43 StGB der teilbedingte Vollzug gewährt. Für 12 Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Der unbedingte Teil beträgt damit 6 Monate. 3.2. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.