Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.19 (ST.2021.13; StA.2019.4847) Urteil vom 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1993, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, […] Gegenstand Mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 12. Februar 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädi- gung und Hausfriedensbruchs. 2. Mit Urteil vom 21. Oktober 2021 erkannte das Bezirksgericht Zofingen: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird für die ausgesprochene Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 43 StGB der teilbedingte Vollzug gewährt. Für 12 Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Der unbedingte Teil beträgt damit 6 Monate. 3.2. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Untersuchungshaft von 17 Tagen (6. Oktober 2019 bis 22. Oktober 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Juli 2017 für 30 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 100.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 6. (mehrheitlicher Entscheid) Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS wird verzichtet. 7. 7.1. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - 1 Kaufquittung Mobilezone - 1 Mobiltelefon iPhone - 1 Uhr Alpha (silber) - 1 Uhr Adidas - 2 Uhren Armani -3- - diverser Schmuck. 7.2. Folgende Gegenstände werden eingezogen: - 1 schwarzer Handschuh - 1 Uhr Rolex (Fälschung) - 1 Uhr Hublot (Fälschung) - 1 Nike-Tasche. Die Oberstaatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 8. 8.1. Die Zivilforderung des Privatklägers 1 [B.] wird gutgeheissen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 einen Schadenersatz von Fr. 6'800.00 zu bezahlen. 8.2. Allfällige Zivilforderungen der Privatkläger 2 bis 4 [C.C.; D.C.; E.C.] werden auf den Zivilweg verwiesen. 9. Kosten 9.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 2'750.00 (inkl. nicht verrechenbarer Polizeikostenrapporte von Fr. 155.00) festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'700.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 11'687.30 c) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 1'084.00 c) den Spesen von Fr. 102.00 Total Fr. 15'573.30 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. c-d im Gesamtbetrag von Fr. 3'886.00 auferlegt. 9.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 11'687.30 (inkl. Fr. 835.60 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Januar 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen, die anlässlich der Hausdurchsuchung sicher- gestellten Gegenstände sowie das Bargeld seien ihm herauszugeben und es sei ihm eine Entschädigung für die Untersuchungshaft von Fr. 3'400.00 nebst Zins zu 5% ab dem 6. Oktober 2019 zuzusprechen. -4- 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 25. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 26 Monaten zu verurteilen, wovon für 14 Monate der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Weiter sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 7 Jahre des Landes zu verweisen. 3.3. Am 17. Februar 2022 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung ein. Er stellte zudem den Beweisantrag, seine Ehefrau, F., sei im Rahmen der Berufungs- verhandlung zur ihm drohenden Landesverweisung zu befragen. 3.4. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 (Postaufgabe 1. März 2022) erklärten die Privatkläger C.C., E.C. und D.C., sie hätten sich mit dem Beschuldigten aussergerichtlich geeinigt. Sie zögen sämtliche Strafanträge gegen den Beschuldigten zurück, würden ihr Desinteresse an einer Bestrafung des Beschuldigten erklären und nicht länger als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen wollen. 3.5. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 (Postaufgabe 1. März 2022) erklärte der Privatkläger B., er habe sich mit dem Beschuldigten aussergerichtlich geeinigt. Er ziehe sämtliche Strafanträge gegen den Beschuldigten zurück, erkläre sein Desinteresse an einer Bestrafung des Beschuldigten und wolle nicht länger als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen. 3.6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 1. März 2022 die Abweisung der Berufung sowie des Beweisantrags des Beschuldigten und reichte gleichentags vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegrün- dung ein. 3.7. Am 25. März 2022 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwalt- schaft sowie zu den Strafantragsrückzügen ein. 3.8. Am 30. März 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Stellungnahme zur Stellungnahme des Beschuldigten ein. 3.9. Die Berufungsverhandlung fand am 28. Juni 2022 statt. -5- 3.9.1. Der Beschuldigte schränkte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Berufungserklärung ein. Er beantragte, das Strafverfahren sei hinsichtlich der Vorwürfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs einzu- stellen. Er sei wegen mehrfachen Diebstahls schuldig zu sprechen und dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Juli 2017 für 30 Tagessätze Geldstrafe bedingt gewährten Vollzugs sei zu verzichten. Es sei die Probe- zeit um 1 Jahr zu verlängern. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. 3.9.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm änderte anlässlich der Berufungs- verhandlung ihre Anträge dahingehend ab, dass der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu verurteilen sei, wovon für 7 Monate der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei und womit der unbe- dingte Teil 12 Monate betrage [recte: 12 Monate bedingt, 7 Monate unbe- dingt]. Weiter sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66abis StGB für 7 Jahre des Landes zu verweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, das Strafmass, die Landesverweisung sowie die Zivilforderungen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm richtet sich gegen das Strafmass sowie die Dauer der Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte - wozu infolge der anlässlich der Berufungsverhandlung abgeänderten Anträge des Beschuldigten auch der Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls gehört - findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 4. Oktober 2019 zusammen mit I. einen Einbruchdiebstahl in der Liegenschaft der Familie C. am X-Weg in S. begangen zu haben und dabei einen Sachschaden von Fr. 800.00 verursacht zu haben sowie Bargeld, Uhren, Sonnenbrillen, Goldmünzen und Schmuck im Wert von gesamthaft mindestens Fr. 23'000.00 gestohlen zu haben (Anklageziffer I.2). -6- 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Die Verurteilung wegen Diebstahls ist vorliegend nicht mehr angefochten. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sind nur auf Antrag strafbar. Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Der Rückzug ist endgültig (Art. 33 Abs. 2 StGB). Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 zogen C.C., E.C. und D.C. ihre Strafanträge (act. 316 ff.) zurück. Damit fehlt betreffend die Antragsdelikte eine Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren in Bezug auf die Sach- beschädigung und den Hausfriedensbruch einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 StPO). 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Die Einsatzstrafe ist für den Diebstahl vom 4. Oktober 2019 als – bei gleichem Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Der Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschul- dens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat in Mittäterschaft mit I. Bargeld, Uhren, Sonnenbrillen, Goldmünzen und Schmuck im Wert von gesamthaft mindestens Fr. 23'000.00 gestohlen. Bei dieser Deliktssumme handelt es sich um einen erheblichen Betrag, der mehr als dem Dreifachen des im Jahr 2019 durchschnittlich verfügbaren Einkommens eines Privathaushalts von rund Fr. 6'600.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 23. November 2021) entspricht. Unter Berücksichtigung -7- des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen ist damit von einem mittelschweren Taterfolg auszugehen. Erheblich verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Beschuldigte ist mit einer beträchtlichen kriminellen Energie, Skrupellosigkeit und Planmässigkeit vorgegangen. Er hat das Vertrauen der Familie C., die ihn mehrfach zum Mittagessen in ihr Haus eingeladen hatte (act. 326 Frage 41), und insbesondere seiner Freunde C.C. und E.C. aufs Gröbste missbraucht, indem er sein Wissen über die Liegenschaft, die Vermögenswerte, die beruflichen Tätigkeiten sowie weitere persönliche Informationen der Familie ausgenutzt hat, um den Diebstahl zu begehen. So hat er nicht nur gewusst, dass sich in der Liegenschaft Vermögenswerte befinden, sondern hat sogar die Stellen gekannt, an denen sich diese befinden könnten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7; act. 373 Frage 85; act. 394 Frage 7). Er hat ausserdem gewusst, dass C.C. am Tattag in die Ferien abreisen wollte und Geld und Wertsachen mitnahm (act. 373 Frage 85; act. 394 Frage 6), weshalb der Beschuldigte den Diebstahl an diesem Tag begangen hatte. Weiter hat er gewusst, dass bis 16:00 Uhr in der Regel niemand zu Hause war (act. 375 Frage 106; act. 396 Frage 18) und hat sogar überprüfen können, ob C.C. an diesem Tag arbeitete, da er dessen Arbeitsort kannte (act. 376 Frage 118; act. 398 Fragen 38 f.). Um den Anschein zu erwecken, der Diebstahl hänge mit der Autovermietung von D.C. zusammen, hat der Beschuldigte seinen Mittäter angewiesen, den Ordner der Autovermietung und einen Fahrzeugausweis zu entwenden (act. 373 Frage 85; act. 395 Frage 9). Auch nach der Tat hat der Beschuldigte verschiedene Vorkehrungen vorgenommen, um Spuren zu verwischen und den Verdacht von sich abzulenken. Der Beschuldigte und I. haben einen Handschuh und eine schwarze Maske, die der Beschuldigte in Vorbereitung der Tat für I. mitgebracht hatte, den Ordner der Autovermietung, den Fahrzeugausweis sowie den Silberschmuck in die Aare geworfen (act. 375 f. Fragen 110 ff.). Nachdem der Beschuldigte ein Video von C.C. über den Einbruch auf Snapchat gesehen hatte, in dem dieser erwähnte, man könne den Fluchtwagen auf einer Videokamera sehen, hat er I. gefragt, ob er aussagen könne, er habe das Auto einem seiner Kollegen oder seinem Cousin gegeben (act. 395 Frage 10). Zudem hat er auf Snapchat durch Fotos versucht, den Eindruck zu erwecken, er sei zum Tatzeitpunkt in Stuttgart gewesen (act. 343 f. Fragen 24 ff.; act. 399 Frage 56). In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung ist ausserdem zu berücksichtigen, dass es sich um einen Einbruchdiebstahl handelte, bei dem sich der Mittäter durch Einschlagen des Küchenfensters Zugang zur Liegenschaft verschaffte (act. 374) und damit eine erhebliche Hürde überwinden musste. Dabei handelt es sich um ein Vorgehen, das deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgeht. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist es vorliegend hingegen unerheblich, dass die Geschädigten ihr Desinteresse an einer Bestrafung des Beschuldigten -8- erklärten, denn bei der Beurteilung eines Offizialdelikts lässt sich daraus für die Strafzumessung nichts ableiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.9.2). Verschuldenserhöhend ist weiter das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte bei der Begehung des Dieb- stahls verfügte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tatbegehung zwar arbeitslos, befand sich aber nicht in einer finanziellen Notlage, zumal er Arbeitslosengeld in Höhe von Fr. 3'100.00 erhielt und kostenlos bei seinen Eltern wohnte (act. 5 f.). Weiter ist nicht davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten als Grund für die Tat angegebene Spielsucht eine Schwere erreichte, die seine Entscheidungsfreiheit im Tatzeitpunkt massgeblich beeinträchtigte. Der Beschuldigte konnte nämlich kurz darauf ohne Therapie mit dem Spielen aufhören und verlor seither nach eigenen Angaben keinen Gedan- ken mehr daran, spielen zu gehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Ausserdem boten sich dem Beschuldigten mehrere Gelegenheiten, um von seinem Tatplan Abstand zu nehmen. So scheiterte ein erster Diebstahlsversuch daran, dass E.C. zu Hause war (act. 394 Frage 5). Auch am 4. Oktober 2019 gelang es I. zunächst nicht, das Fenster der Liegenschaft zu öffnen, worauf dieser zum Beschuldigten, der in seinem Auto wartete, zurückkehrte. Der Beschuldigte sagte ihm dann, er solle die Scheibe einschlagen. Nachdem I. die Scheibe eingeschlagen hatte und am Finger blutete, kam er wiederum zum Beschuldigten zurück, worauf ihn dieser anwies, in die Liegenschaft einzusteigen (act. 394 Frage 6). Daraus ist weiter auch klar ersichtlich, dass der Beschuldigte unter keinerlei Druck des Mittäters handelte, sondern umgekehrt die führende Rolle innehatte und den Mittäter mehrfach motivierte, die Tat fortzusetzen. Der Beschuldigte handelte aus monetären Gründen, was jedem Vermö- gensdelikt immanent ist und beim Diebstahl bereits durch das Tatbestands- merkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst wird. Dieser Umstand darf deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldens- erhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/ 2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Insgesamt ist in Bezug auf den Diebstahl vom 4. Oktober 2019 von einem mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einsatzstrafe von 20 Monaten auszugehen. Der Mittäter I. wurde für den Einbruchdiebstahl vom 4. Oktober 2019 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. Dezember 2020 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer -9- bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt (act. 477 ff.). Diese als sehr mild erscheinende Strafe, welche vom Obergericht nicht überprüft werden kann, eignet sich nicht als Vergleichsgrösse im Hinblick auf die Strafzumessung, zumal sich die Tatbeiträge erheblich unterscheiden. Der Beschuldigte erweist sich als die treibende Kraft hinter dem Diebstahl. Er fasste zunächst alleine den Tatentschluss, in die Liegenschaft der Familie C. einzubrechen und Vermögenswerte zu stehlen. Da er nicht selber einbrechen wollte, sprach er in der Folge I. an und schlug ihm vor, das Deliktsgut hälftig aufzuteilen (act. 372 Fragen 76 f.; act. 376 Fragen 115 ff.). Der Tatentschluss kam dabei nur zustande, weil der Beschuldigte aufgrund seiner Freundschaft mit den Brüdern C.C. und E.C. die Wohnung der Familie C. kannte und wusste, dass sich dort Bargeld und Schmuck befinden (act. 372 Fragen 73, 78; act. 394 Frage 7). Der Beschuldigte plante das Delikt, wozu er ebenfalls sein Wissen über die Familie C. nutze. So wusste er, dass die gesamte Familie tagsüber zur Arbeit ausser Haus ist und die Mutter bis 16:00 Uhr arbeitet (act. 375 Frage 106; act. 396 Frage 18), weshalb er den Tatzeitpunkt entsprechend planen konnte. Weil er wusste, wo C.C. arbeitete, plante er zudem, auf dem Weg zum Tatort an dessen Arbeitsort vorbeizufahren, um sicherzustellen, dass dieser auf der Arbeit war (act. 376 Frage 118; act. 398 Fragen 38 f.). Der Beschuldigte brachte ausserdem Handschuhe und eine schwarze Maske mit, die er I. vor dem Einbruch übergab, damit dieser keine Spuren hinterlassen bzw. nicht erkannt werden würde (act. 397 Fragen 31 f.). Auch bei der Ausführung wirkte der Beschul- digte in massgebender Weise mit. Er gab I. Anweisungen, wie dieser in die Liegenschaft eindringen solle und verursachte mit seinem Fahrzeug Lärm, während I. das Küchenfenster der Liegenschaft einschlug. Als dieser in der Liegenschaft war, gab der Beschuldigte ihm in seinem Fahrzeug wartend über Videotelefonie Anweisungen, an welchen Orten er nach Geld und Schmuck suchen, was er mitnehmen und wie er die Liegenschaft wieder verlassen solle (act. 373 Frage 85; act. 375 Frage 100). Nach dem Einbruch fuhren der Beschuldigte und I. mit dem Deliktsgut zurück zum Wohnort von I. und teilten das Deliktsgut auf (act. 375 Fragen 109 f.). Aufgrund des schweren Vertrauensmissbrauchs gegenüber seinen Freunden wiegt zudem die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten bedeutend schwerer als diejenige des Mittäters I., der C.C. und E.C. nur flüchtig kannte und noch nie bei ihnen zu Hause war (act. 423 und 436). Zuletzt war der Mittäter I. im Gegensatz zum Beschuldigten von Anfang an geständig (act. 363 ff.), was sich bei diesem erheblich strafmindernd ausgewirkt haben dürfte. 3.4. Diese Einsatzstrafe ist für den Diebstahl vom 20. September 2019 (Anklageziffer I.1) in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. - 10 - Der Beschuldigte hat Bargeld in Höhe von Fr. 6'800.00 sowie das Porte- monnaie von C.C., in dem sich Bargeld in Höhe von Fr. 50.00 sowie dessen Führerausweis auf Probe befanden, aus dem Fahrzeug von B. gestohlen. Die Deliktssumme von Fr. 6'850.00 entspricht ungefähr dem durchschnittlich verfügbaren Einkommen eines Privathaushalts von rund Fr. 6'600.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 23. November 2021) und ist folglich nicht zu bagatellisieren. Dennoch handelt es sich unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb dieses Strafrahmens um einen vergleichsweise noch nicht hohen Deliktsbetrag; der Taterfolg ist damit als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte das Vertrauen seines Bekannten B., bei dem er im September 2019 ein Praktikum absolvieren konnte und der ihm wenige Tage vor der Tat auf seine Bitte Fr. 1'000.00 als Vorschuss gegeben hatte, ausgenutzt hat, indem er das Geld und Portemonnaie aus dessen Fahrzeug, das er putzen sollte und für eine private Fahrt benutzen durfte, entwendet hat (act. 405 f.). Im Gegensatz zum Diebstahl vom 4. Oktober 2019 handelte es sich jedoch nicht um eine geplante Tat, sondern es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Geld beim Putzen des Fahrzeugs entdeckt und sich spontan dazu entschlossen hat, es zu stehlen. Der Diebstahl gestaltete sich entsprechend auch nicht besonders raffiniert, da B. wusste, wer Zugang zu seinem Fahrzeug hatte und den Beschuldigten schnell als Täter identifizieren konnte (act. 407 ff.). Dass der Diebstahl weder von langer Hand geplant noch raffiniert war, wirkt sich neutral aus, denn es handelt sich um Umstände, die es zur Erfüllung des Tatbestands nicht braucht. Mithin wirkt sich das Ausbleiben verschuldenserhöhender Umstände nicht verschuldensmindernd, sondern gar nicht aus. Der Beschuldigte verfügte auch bei diesem Diebstahl über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Er verfügte durch sein Praktikum bei B. über ein Einkommen, entschied sich jedoch nach rund zwei Wochen Praktikum für den aus seiner Sicht einfachsten Weg, Geld zu beschaffen, indem er seinen Arbeitgeber bestohlen hat. Wiederum unberücksichtigt zu bleiben hat das monetäre Motiv des Beschuldigten. Insgesamt ist in Bezug auf den Diebstahl vom 20. September 2019 von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einer angemesse- nen Einzelstrafe von zwölf Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die beiden Dieb- stähle nur in einem losen Zusammenhang gestanden sind. Entsprechend - 11 - hoch ist der Gesamtschuldbeitrag des Diebstahls vom 20. September 2019 zu veranschlagen. Somit ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von 20 Monaten um zehn Monate vorzunehmen. 3.5. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die Vorstrafen des Beschuldigten leicht straferhöhend ins Gewicht, auch wenn diese nicht einschlägig sind und teilweise bereits länger zurückliegen, denn er hat nicht die nötigen Lehren daraus gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. April 2014 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse verurteilt. Am 9. Mai 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung sowie versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen und einer Busse verurteilt. Zuletzt wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Juli 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Infrage kommt aber nur eine massvolle Straferhöhung, da aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf, die Vorstrafen mithin nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Der Beschuldige hat anlässlich der Berufungsverhandlung ein vollumfängli- ches Geständnis abgelegt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.), was trotz des sehr späten Zeitpunkts zumindest auf ein Mindestmass an Einsicht und Reue schliessen lässt und leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straf- erhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als durchschnittlich. Damit halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Komponenten ungefähr die Waage, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 3.6. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.7. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies - 12 - notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe teilweise aufschieben (BGE 134 IV 60 E. 7.4 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Auf diesem Wege kann das Gericht im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Der Beschuldigte ist bereits mehrfach vorbestraft (vgl. E. 3.5) und hat die beiden Diebstähle während der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Juli 2017 angesetzten Probezeit von vier Jahren begangen, was erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung begründet. Ausser- dem wurde gegen den Beschuldigten am 3. Juni 2021 eine Strafunter- suchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eröffnet (siehe aktu- eller Strafregisterauszug). Nach Angaben des Beschuldigten werde ihm vorgeworfen, einen Rechtsvortritt missachtet zu haben, sodass der andere Verkehrsteilnehmer habe bremsen müssen, damit es nicht zu einem Unfall komme. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf und verweist auf Videoaufnahmen, die dies belegen sollen (Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 9 f.). Auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung lässt dies zumindest den Schluss zu, dass das Verhalten des Beschuldigten die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderte, was Zweifel an einem tadel- losen Verhalten seit der Begehung der vorliegenden Delikte aufkommen lässt. Negativ ins Gewicht fällt weiter, mit welcher Skrupellosigkeit der Beschuldigte das Vertrauen von Personen in seinem Umfeld missbrauchte, um die beiden vorliegenden Diebstähle zu begehen. Der Beschuldigte legte im Berufungsverfahren ein vollumfängliches Geständnis ab, was auf eine gewisse Einsicht und Reue schliessen lässt und positiv zu werten ist. Zu berücksichtigen ist hinsichtlich der Vorstrafen des Beschuldigten weiter auch, dass bisher jeweils bedingte Geldstrafen von 25 bis 50 Tagessätzen ausgesprochen wurden und der Beschuldigte damit noch mit keiner unbedingten Strafe oder einer Freiheitsstrafe konfrontiert war. Bereits ein teilbedingter Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 30 Monaten dürfte daher einen tiefen Eindruck beim Beschuldigten hinterlassen. Weiter sind beim Beschuldigten positive Entwicklungen in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ersichtlich. Der Beschuldigte ist seit August 2020 bei der M. AG tätig und erhielt dort eine Festanstellung ab Mai 2022 (Arbeitszeugnis N. AG vom 13. Juni 2022; Arbeitsvertrag vom 24. März 2022). Seit Januar 2022 ist er zudem verheiratet (Familienausweis vom 20. Januar 2022). Diese Umstände vermögen die erheblichen Bedenken an der Legalbewährung nicht auszuräumen, jedoch ist dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, weshalb ihm der teilbedingte Vollzug gewährt werden kann. - 13 - Beim teilbedingten Strafvollzug ist das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerf- barkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldens- gesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Infolge der erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldig- ten (siehe oben) und des nicht unerheblichen Verschuldens ist der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf zwölf Monate und der aufgeschobene Teil auf 18 Monate festzusetzen. Dies erlaubt, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, den Vollzug des unbedingten Strafanteils in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB). Den nach dem Vollzug noch verbleibenden Bedenken an der Legalbewährung ist mit einer Probezeit von drei Jahren für den bedingt auszusprechenden Anteil von 18 Monaten Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.8. Dem Beschuldigten ist die Dauer der Untersuchungshaft von 17 Tagen (6. Oktober 2019 bis 22. Oktober 2019) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. Der Beschuldigte hat die vorliegenden Diebstähle während der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Juli 2017 angesetzten Probezeit von vier Jahren begangen. Die Vorinstanz hat auf einen Widerruf verzichtet und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert (vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft hat diesen Punkt mit Anschluss- berufung nicht angefochten, womit es aufgrund des Verschlechterungs- verbots sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1- 1.5.3). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB eine obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und damit ein Absehen von der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der obligatorischen Landesverweisung auf sieben Jahre. - 14 - 5.2. Die obligatorische Landesverweisung wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB ausgesprochen, wenn ein Ausländer wegen Diebstahls in Verbin- dung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird. Da das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs aufgrund des Rückzugs des Strafantrags eingestellt wird (vgl. E. 2.2), liegt keine Katalogtat mehr vor, weshalb eine obligatori- sche Landesverweisung nach Art. 66a StGB ausser Betracht fällt. 5.3. Die Staatsanwaltschaft hat die Erhöhung der Landesverweisung auf sieben Jahre ausdrücklich gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. d StGB und somit für den Fall der obligatorischen Landesverweisung gestellt. Es kann offen bleiben, ob unter diesen Umständen die Ausfällung einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB gegen das Verschlechterungs- verbot verstösst (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.1-1.5.3), da sich eine solche vorliegend ohnehin nicht rechtfertigt: Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Die Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Es ist abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig. Solche Straftaten liegen vor, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurden oder sich weniger gravierende Straftaten durch ihre Summierung gesamthaft als schwerwiegend erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Der 28-jährige Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und besitzt eine Niederlassungsbewilligung. Er ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen (act. 3 ff.), womit er ein bedeutendes Interesse am Verbleib in der Schweiz hat. Er absolvierte eine Berufslehre als Automatikmonteur (act. 5) und arbeitet, nachdem er zuvor ein Jahr lang arbeitslos war, seit August 2020 als Device Operator bei der M. AG, wo er ab Mai 2022 eine Festanstellung erhielt. Damit ist der Beschuldigte beruflich durchschnittlich integriert. Seit dem 20. Januar 2022 ist er mit F., einer ebenfalls in der Schweiz geboren und aufgewachsenen Landsfrau, verheiratet. Diesem Umstand ist vorliegend jedoch keine besondere Bedeutung zuzumessen, weil seine Ehefrau im Zeitpunkt der Eheschliessung nach Ergehen des - 15 - erstinstanzlichen Urteils mit der Möglichkeit rechnen musste, das Familien- leben gegebenenfalls nicht in der Schweiz führen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2020 vom 12. März 2021 E. 5.2). Das erhebliche private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ergibt sich gesamthaft vor allem dadurch, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren wurde und seine Integration der dementsprechend langen Aufent- haltsdauer entspricht. Bei den vom Beschuldigten begangenen Diebstählen handelt es sich um Straftaten gegen das Vermögen und somit nicht um Straftaten gegen besonders hochwertige Rechtsgüter. Auch in der Gesamtheit mit seinen Vorstrafen ergibt sich noch keine so erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie dies bei einem notorischen Wiederholungs- täter der Fall wäre. Damit überwiegt das private Interesse des Beschuldig- ten das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung knapp, weshalb von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen ist. 6. Die Vorinstanz hat einen schwarzen Handschuh, eine gefälschte Rolex Uhr, eine gefälschte Hublot Uhr sowie eine Nike-Tasche in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Beschlagnahme der beiden gefälschten Uhren wurde bereits am 10. November 2019 durch Aushändigung aufgehoben (act. 265), womit darüber nicht mehr zu befinden ist. Bei der Nike-Tasche handelt es sich um Eigentum von C.C. (act. 371 Frage 67), das ihm durch den Diebstahl entzogen wurde. Die Nike-Tasche ist daher an den Berechtigten herauszugeben und nicht einzuziehen. Eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB setzt nicht nur voraus, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den beschlagnahmten schwarzen Handschuh nicht erfüllt. Er hat zwar zur Begehung einer Straftat gedient, jedoch handelt es sich dabei um einen Alltagsgegenstand, der von jedem legal erworben werden kann. Eine Einziehung muss immer auch verhältnis- mässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts - 16 - 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Der blosse Umstand, dass ein Täter mit einem solchen Gegenstand erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da ein solcher Handschuh jederzeit und voraussetzungslos von jedem und damit auch dem Beschuldigten erwor- ben werden kann, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben, womit von der Einziehung abzusehen ist. 7. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 bzw. vom 28. Februar 2022 erklärten die Privatkläger B., C.C., E.C. und D.C., sie hätten sich mit dem Beschuldigten aussergerichtlich geeinigt, zögen sämtliche Strafanträge gegen den Beschuldigten zurück und wollten nicht länger als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen. Damit sind ihre Zivilklagen als zufolge Rückzugs gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 120 Abs. 2 StPO und Art. 122 Abs. 4 StPO). 8. 8.1. Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung einen für ihn günstigeren Entscheid, als das Verfahren betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs eingestellt, von einer Landesverweisung abgesehen und keine Zivilforderung zugesprochen wird. Hinsichtlich des Strafmasses ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Das Obsiegen des Beschuldigten ist einzig auf die aussergerichtliche Einigung mit den Privatklägern und die damit einhergehenden Rückzüge der Strafanträge zurückzuführen. Damit wurden die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) antragsgemäss vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). 8.2. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 24. Januar 2022 wurde der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dominic Frey, aus seinem Mandat entlassen und aufgefordert, innert 20 Tagen seine allfällige Honorarnote einzureichen. Es wurde keine Honorarnote eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass dem bisherigen amtlichen Verteidiger bis zu seiner Entlassung aus dem Amt kein Aufwand für das Berufungs- verfahren angefallen ist, zumal bereits die Berufungserklärung vom 20. Januar 2022 nicht von ihm, sondern vom freigewählten Verteidiger eingereicht worden ist. Dementsprechend ist ihm keine Entschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten. - 17 - 8.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 430 Abs. 2 StPO kann die Entschädigung ausserdem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzun- gen von Art. 428 Abs. 2 StPO erfüllt sind, was vorliegend durch die Schaffung der Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittel- verfahren gegeben ist (siehe oben). Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 430 Abs. 2 StPO wäre nur eine Reduktion, nicht aber die gänzliche Verweigerung der Entschädigung zulässig, was allerdings nicht die Absicht des Gesetzgebers war (GRIESSER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 430 StPO) und dem Grundsatz, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47), widersprechen würde. Dementsprechend rechtfertigt es sich bereits aus Art. 430 Abs. 2 StPO, dem Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, weshalb auch aus diesem Grund gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung zu verweigern wäre. 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einer (teilweisen) Einstellung des Verfahrens können der beschuldigten Person die Verfah- renskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Art. 426 Abs. 2). Der Beschuldigte hat den vorsätzlich und in Mittäterschaft begangenen Ein- bruchdiebstahl, bei dem das Küchenfenster der Liegenschaft der Familie C. eingeschlagen und unrechtmässig in die Liegenschaft eingedrungen wurde, gestanden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Er erfüllt damit die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB, womit ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorliegt. Aufgrund dieses Verhaltens und der damals noch bestehenden Strafanträge wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Dieb- stahl rechtmässig eröffnet. Der Einbruchdiebstahl hat also die Einleitung des Verfahrens bewirkt, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten - 18 - antragsgemäss die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzu- erlegen. 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 11'687.30 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Verfahren wird betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 12 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 17 Tagen (6. Oktober 2019 bis 22. Oktober 2019) wird auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. - 19 - 4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Juli 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00 wird verzichtet. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. 5. Es wird von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abgesehen. 6. 6.1. Die beschlagnahmte Nike-Tasche wird C.C. auf Verlangen herausgegeben. Wird sie nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügun- gen. 6.2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben: - schwarzer Handschuh - Kaufquittung Mobilezone - Mobiltelefon iPhone - Uhr Alpha (silber) - Uhr Adidas - 2 Uhren Armani - diverser Schmuck Werden die obgenannten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwalt- schaft die sachgemässen Verfügungen. 7. Die Zivilklagen von B., C.C., E.C. und D.C. werden zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominic Frey, ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten. - 20 - 8.3. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten für die freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'636.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'750.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominic Frey, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'687.30 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten für die freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 21 - Aarau, 28. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli