5.2. Die Untersuchungshaft, die Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'320 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Juli 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 1'800.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.