- der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Sicherheitslinie gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG (Dossier Basel 28. Dezember 2019) - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.