12.5. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für die freigewählte Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selber zu tragen. Im Übrigen fällt eine Entschädigung des Beschuldigten betreffend seine Aufwendungen für seinen früheren freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Franz Hollinger, auch aufgrund der im damaligen Zeitpunkt bestehenden amtlichen Verteidigung des Beschuldigten ausser Betracht bzw. würden sich solche Aufwendungen als nicht notwendig erweisen (BGE 141 I 124 E. 3.1).