Nachdem es vorliegend nicht um einen Strassenverkehrsunfall ging, können die Polizeikosten von Fr. 5'696.05 als allgemeine Aufwendungen der Polizei mangels gesetzlicher Grundlage dem Beschuldigten nicht auferlegt werden. Sodann ist betreffend die in den Buchungsnotizen aufgeführten ausserkantonalen Kosten korrigierend festzuhalten, dass dem Beschuldigten lediglich die Kosten für DNA- Auswertungen von Fr. 1'440.00 auferlegt werden können. Die übrigen Kosten in Höhe von Fr. 3'534.10 sind ihm nicht aufzuerlegen, nachdem es sich hierbei um allgemeine Aufwendungen der Polizei handelt.