Betreffend die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten unter dem Kostenpunkt «Mitwirkung anderer Behörden» fälschlicherweise allgemeine Aufwendungen der Polizei (vgl. Buchungsnotizen, 17 Polizeikostenrapporte) in Höhe von insgesamt Fr. 5'696.05 auferlegt. Dem Beschuldigten können allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, nicht als Auslagen gemäss Art.