Schliesslich stand auch die Sachbeschädigung in einem Zusammenhang zu den weiteren Straftaten, betreffend welche Schuldsprüche ergehen, soll diese doch während der Untersuchungshaft begangen worden sein. Diesbezüglich und auch betreffend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 17. November 2019 ist weiter zu berücksichtigen, dass keine aussonderbaren Untersuchungshandlungen und somit auch keine aussonderbaren Untersuchungskosten entstanden sind. Es rechtfertigt - 79 - sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.