Der Beschuldigte wird nur teilweise schuldig gesprochen. Der angeklagte Raub vom 25. Juli 2019 in U._____ und damit zusammenhängend die Vorwürfe der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und des Hausfriedensbruchs, betreffend welche Freisprüche erfolgen, standen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen Raubüberfällen, weshalb diesbezüglich alle Untersuchungshandlungen notwendig waren, zumal keine ausscheidbaren Mehrkosten auszumachen sind.