_ ist vollumfänglich abzuweisen. Es handelt sich dabei bei einer Gesamtbetrachtung jedoch um untergeordnete Punkte, zumal die im Berufungsverfahren erfolgten Freisprüche nicht zu einer Strafreduktion führen. Im Übrigen wird seine Berufung denn auch abgewiesen bzw. jene der Staatsanwaltschaft sowohl in Bezug auf mehrere zusätzliche Schuldsprüche als auch die Strafzumessung überwiegend gutgeheissen und es wird eine höhere Freiheitsstrafe von 8 Jahren ausgesprochen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO).