10.5. Wie bereits festgehalten, handelt es sich beim «präparierten» Metallrohr mit einer Länge von 65 Zentimetern, welches an einem Ende mit einem Klebebandgriff ausgestattet wurde, nicht um eine Waffe. Nachdem das «präparierte» Metallrohr jedoch als gefährlicher Gegenstand i.S.v. Art. 4 Abs. 6 WG zu qualifizieren ist, da es sich um ein Werkzeug handelt, welches sich zur Bedrohung und Verletzung von Menschen eignet, ist dieses zuständigkeitshalber gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, zu überweisen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.