Nachdem das Berufungsgericht jedoch gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern, ist von Amtes wegen anzuordnen, dass das Küchenmesser dem Beschuldigten herauszugeben ist.