10.3. Dasselbe gilt in Bezug auf das beschlagnahmte Küchenmesser. Diesbezüglich sind die Voraussetzungen für eine Einziehung gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB ebenso wenig erfüllt, handelt es sich hierbei doch ebenfalls um einen Alltagsgegenstand, welcher von jedem legal erworben werden kann und – soweit ersichtlich – auch nicht gestohlen oder anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt ist. Zwar wurde die unbegründet gebliebene Anordnung der Vorinstanz, wonach dieses Küchenmesser der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, zu überweisen sei, mit Berufung nicht angefochten. Nachdem das Berufungsgericht jedoch gestützt auf Art