Der blosse Umstand, dass ein Täter mit solchen Gegenständen erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da dieser Gegenstand jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch dem Beschuldigten erworben werden kann, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben, womit von der Einziehung abzusehen ist, zumal sich überdies auch der Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. Das Klebeband «Panzertape» ist dem Beschuldigten herauszugeben. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet.