fährden. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Diese Voraussetzungen für eine Einziehung sind in Bezug auf das Klebeband offensichtlich nicht erfüllt. Es handelt sich dabei um einen Alltagsgegenstand, der von jedem legal erworben werden kann und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt ist. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Der blosse Umstand, dass ein Täter mit solchen Gegenständen erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht.