und den besonders gefährlichen Raub in Kenntnis der damit drohenden Konsequenzen für sein Familienleben begangen hat, was ihn dennoch nicht von neuer Tatbegehung abhalten konnte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich hinsichtlich der Landesverweisung als unbegründet.