Dabei ist – nebst den bereits oben ausgeführten Umständen – auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Straftaten begangen hat, nachdem er bereits mit Schreiben des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2013 verwarnt und mit Schreiben desselben Migrationsamts vom 1. Juni 2018 ermahnt worden war (UA act. 102). Die Ermahnung erfolgte somit, als K._____ bereits auf der Welt war, weshalb der Beschuldigte den bandenmässigen - 74 -