Eine soziale und berufliche Integration erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimatland aufzeigen, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich. Auch das weitere Vorbringen des Beschuldigten, wonach er im Kosovo einer Diskriminierung ausgesetzt wäre, weil er einer kleinen Minderheit angehöre, da er nicht Moslem, sondern Christ sei (Berufungsbegründung S. 17), vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern. So hat er gerade durch seine jährlichen Aufenthalte im Kosovo aufgezeigt, dass er trotz seiner Glaubenszugehörigkeit keine Probleme hatte, sich dort aufzuhalten.