Insgesamt ist aufgrund dessen, dass der Beschuldigte in der Schweiz bereits Berufserfahrung gesammelt hat davon auszugehen, dass er für seinen Lebensaufwand aufkommen kann. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, spricht nicht gegen eine strafrechtliche Landesverweisung. Eine soziale und berufliche Integration erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimatland aufzeigen, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich.