Sodann ist er gesund und benötigt keine Medikamente (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 18). Dass er eigenen Angaben zufolge im Kosovo keine nahen Verwandten mehr hat (Berufungsantwort S. 11), vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern. So stellen – gerade unter Berücksichtigung des Alters des Beschuldigten und der aufgrund seiner bisherigen Aufenthalte in seinem Heimatland bestehenden Vertrautheit mit dem Kosovo – weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung dar.