Wie bereits vorgängig im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, weist das Verhalten des Beschuldigten auf einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizer Rechtsordnung hin. Die von ihm begangenen Katalogtaten reihen sich quasi nahtlos in die von ihm zuvor begangenen Delikte ein. Der Beschuldigte erweist sich als eine Person, die unbesehen der Verurteilungen und den ihm gewährten Chancen seit Jahren immer wieder delinquiert, wobei eine deutliche Steigerung der kriminellen Energie auszumachen ist. Mithin erscheint der Beschuldigte als unbelehrbarer Wiederholungstäter und es bestehen ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung.