In Anbetracht der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Jahren erweist sich der persönliche Kontakt bis zur Entlassung des Beschuldigten in Form von Besuchen im Gefängnis auch weiterhin als stark eingeschränkt, womit unweigerlich eine gewisse Entfremdung einhergeht. Es ist auch zu beachten, dass K._____ mit zunehmendem Alter selbständiger wird und eigene Interessen (Freunde, Hobbys) an Bedeutung gewinnen, womit auch eine gewisse Unabhängigkeit vom Beschuldigten einhergehen wird.