Dennoch würde eine Landesverweisung den Sohn des Beschuldigten, K._____, aufgrund der – aktuell im Rahmen von Besuchen im Gefängnis – tatsächlich gelebten Beziehung zum Beschuldigten direkt betreffen. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht zu einer Ausreise von K._____ führen würde, da dieser unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Kindsmutter steht. In Anbetracht der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Jahren erweist sich der persönliche Kontakt bis zur Entlassung des Beschuldigten in Form von Besuchen im Gefängnis auch weiterhin als stark eingeschränkt, womit unweigerlich eine gewisse Entfremdung einhergeht.