Vor seinem Gefängnisaufenthalt habe der Beschuldigte ihr jeweils dann Geld gegeben, wenn sie danach gefragt habe. Folglich habe es keine regelmässigen Zahlungen gegeben. Die Unterhaltsvereinbarung bestehe seitdem der Beschuldigte im Gefängnis sei, weil sich in diesem Zeitpunkt die Behörden eingeschaltet hätten. Weiter gab KK._____ an, dass der Beschuldigte ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Sohn habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 14 ff.). Der Beschuldigte hat angegeben, seinen Sohn nicht zu einem früheren Zeitpunkt anerkannt zu haben, weil der Papierkram ihn nicht interessiert habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 20).