Er habe der Kindsmutter, mit welcher er nicht mehr zusammen sei, lediglich einen monatlichen Unterhalt von Fr. 300.00 bezahlt, obwohl er dieser einen solchen von Fr. 800.00 schulden würde. Er hat eingeräumt, dass er die Mittel hätte, mehr zu bezahlen (GA act. 6095 ff.). An der Berufungsverhandlung führte die Kindsmutter KK._____ aus, bereits seit sieben oder acht Jahren nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen zu sein. Zwischen K._____ und dem Beschuldigten habe konstant ein regelmässiger telefonischer und persönlicher Kontakt stattgefunden, welcher auch heute noch nach wie vor bestehe. So besuche K._____ den Beschuldigten jedes zweite Wochenende im Gefängnis.