Der Beschuldigte ist Vater eines neunjährigen Sohnes, welcher deutscher Staatsangehöriger ist (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 17). Er hat seinen Sohn erst im Dezember 2020, als dieser bereits sechseinhalb Jahre alt war und somit im Rahmen des laufenden Strafverfahrens anerkannt. Dies geht aus dem Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2020 hervor, in welchem erkannt wurde, dass die Vaterschaftsklage des Sohnes, K._____, zufolge Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschuldigten als Beklagter als erledigt abgeschrieben werde. Es wurde weiter darin festgehalten, dass die elterliche Sorge der Mutter zugeteilt werde und dass K._____ unter