Beschuldigten arbeitet, bestätigt, ihm eine Vollzeit-Festanstellung anbieten zu wollen (Beilage 3 zur Berufungsbegründung; Beilage zur Berufungsverhandlung vom 17. August 2023). Nachdem es sich hierbei lediglich um ein Inaussichtstellen einer Arbeitsstelle handelt, nicht jedoch um einen verbindlichen Arbeitsvertrag, und sich der Beschuldigte nach wie vor im vorzeitigen Strafvollzug befindet, ist dies mit Zurückhaltung zu würdigen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 21).