__ GmbH und von Januar 2016 bis November 2018 bei der NM._____ AG als Betriebsmitarbeiter tätig. Danach war er bis zu seiner Inhaftierung arbeitslos (GA act. 6098; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 17). Er war bis zu seiner Inhaftierung bei seinen Eltern wohnhaft und lebte eigenen Angaben zufolge von Arbeitslosengeldern in Höhe von monatlich Fr. 3'900.00 (UA act. 49 ff.). Gemäss den Taggeldabrechnungen hat er zwischen Dezember 2018 und September 2019 Taggelder von insgesamt beinahe Fr. 30'000.00 erhalten (UA act. 72 ff.). Der Beschuldigte hat angegeben, Schulden in Höhe von ungefähr Fr. 38'000.00 zu haben, wobei der Grossteil davon Kreditschulden seien. Bei den übrigen