9.5. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als unterdurchschnittlich: Nach der obligatorischen Schulzeit hat der Beschuldigte zuerst in verschiedenen Berufen auf dem Bau gearbeitet, woraufhin er eine Lehre als Automobilassistent angefangen, dann aber abgebrochen hat. Er verfügt somit nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 19). Zu den Arbeitsstellen des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass er in den Jahren 2014 und 2015 als Parkettleger gearbeitet hat. Von April 2015 bis Juni 2015 war er bei der N._____ GmbH und von Januar 2016 bis November 2018 bei der NM.