9.4. Der heute 31 Jahre alte und ledige Beschuldigte ist im Jahr 2000 als Kind im Alter von 7 Jahren in die Schweiz eingereist und hat die obligatorische Schulzeit hier absolviert (GA act. 6097 ff.). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Er hält sich demnach seit seinem siebten Lebensjahr und somit bereits seit rund 24 Jahren in der Schweiz auf und hat hier einen Teil seiner Kindheit sowie seine prägenden Jugendjahre verbracht. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Sprachlich ist er gut integriert. Er spricht Schweizerdeutsch, was in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer allerdings auch erwartet werden darf.