Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 500.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf fünf Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 8.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit hinsichtlich der Strafzumessung als teilweise begründet, diejenige des Beschuldigten dagegen als unbegründet. 9. Landesverweisung 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.