Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung um Fr. 200.00 auf Fr. 600.00 angemessen. Nachdem das Verschlechterungsverbot nur im Umfang der von der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge aufgehoben wird (BGE 147 IV 167) und die Busse nur vom Beschuldigten angefochten worden ist, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Busse von Fr. 500.00. Diese befindet sich im untersten Zehntel des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 und kann - 68 - unter Berücksichtigung der negativen Täterkomponente (siehe dazu oben) unter keinem Titel herabgesetzt werden.