Schliesslich hat der Beschuldigte am 16. September 2019 am Heck des durch ihn gelenkten Fluchtfahrzeugs Opel […] kein Kontrollschild angebracht und am 20. September 2019 das Fluchtfahrzeug VW […] gelenkt, bei welchem er zuvor das hintere Kontrollschild demontiert hatte. Der Beschuldigte hat diese Tathandlungen vorgenommen, um beim bandenmässigen Raub seine Täterschaft verschleiern zu können. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 404 Anhang OBV wäre hierfür – bei isolierter Betrachtung – je eine Busse von Fr. 140.00 auszusprechen. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung um Fr. 200.00 auf Fr. 600.00 angemessen.