Der Beschuldigte hat am 17. Februar 2020 an seinem Wohnort in X._____ vorsätzlich unbefugt 1.4 Gramm Kokain zum Eigenkonsum besessen. Bei der Festsetzung der Busse ist zu berücksichtigen, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, welcher 1.4 Gramm Kokain und damit eine harte Droge zum Eigenkonsum besessen hat, wiegt damit klar schwerer als jenes bei einem einmaligen Konsum von Cannabis, der mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 geahndet wird.