8.6.10. Bei einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren fällt sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario; Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Die Freiheitsstrafe ist damit unbedingt auszusprechen.