Auskunftspersonen einvernommen, sowie der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, als zu lang erscheint. Es ist bei einer Gesamtbetrachtung von einer nicht mehr leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren auszugehen. Dieser ist mit einer Strafminderung im Umfang von vier Monaten angemessen Rechnung zu tragen. Zudem ist die Verletzung im Urteilsdispositiv aufzunehmen. Nach dem Gesagten ist unter strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren auszusprechen.