begründete Urteil ist den Parteien sodann innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen zuzustellen (Art. 84 Abs. 4 StPO). Diese Ordnungsfristen sind vom Obergericht nicht eingehalten worden. Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 29. August 2022. Dass die Berufungsverhandlungen erst am 17. August 2023 und sodann am 22. September 2023 stattgefunden haben, ist mitunter darauf zurückzuführen, dass die Verteidigerin des Beschuldigten zusätzliche Einvernahmen beantragt hat und selbst für eine Verzögerung des Berufungsverfahrens von mehr als drei Monaten gesorgt hat, indem sie vier Fristerstreckungsgesuche gestellt hat.