Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren. Die Täterkomponente ist damit im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen, woraus eine dem Verschulden und den persönlichen Umständen angemessene Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monate resultiert. 8.6.9. Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren geltend (ergänzende Berufungsbegründung S. 9). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.