Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede in ein familiäres und soziales Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere sozial und familiär integrierte Person. Insbesondere führt der Umstand, dass er Vater eines minderjährigen Kindes ist, nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.3; 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; 6B_134/2012 vom 15. März 2012 E. 1; 6B_12/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.5; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4).