Der heute 31-jährige und ledige Beschuldigte, welcher einen minderjährigen Sohn hat, für welchen er jedoch weder die elterliche Sorge noch die Obhut innehat, befindet sich aktuell im vorzeitigen Strafvollzug. Zuvor war er arbeitslos. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede in ein familiäres und soziales Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden.