Der Beschuldigte bestreitet – bis auf die beiden im Rahmen des bandenmässigen Raubs begangenen Überfälle in V._____ und W._____ und die dazugehörigen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz – auch noch im Berufungsverfahren sämtliche weiteren angeklagten Delikte hartnäckig. In Bezug auf die beiden von ihm eingestandenen Überfälle hat er die Strafuntersuchung jedoch nicht erleichtert, da die Beweislage aufgrund der Geständnisse von C._____ gesichert war und ein Bestreiten wenig sinnvoll gewesen wäre. Eine Einsicht und Reue kann ihm nur in Bezug auf die beiden von ihm eingestandenen Raubüberfälle zugestanden werden. So hat er Briefe an die Opfer der von ihm eingestandenen Raubüberfälle, O2.___