Ansonsten verhalte er sich wohl (siehe Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 31. Juli 2023), was jedoch keine besondere Leistung darstellt und deshalb neutral zu werten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4). Gegen ein grundsätzliches Wohlverhalten des Beschuldigten während des gesamten Vollzugs spricht sodann, dass er in den Gefängnissen Aarau Amtshaus und Aarau Telli jeweils eine Sachbeschädigung begangen hat, weshalb es zu Anzeigen gekommen ist (UA act. 5648).