Aus dem Vollzugsbericht vom 31. Juli 2023 geht hervor, dass gegen den Beschuldigten drei Disziplinarverfügungen erlassen worden sind; dies aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen, unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons sowie Rauchens an nicht erlaubten Orten. Ansonsten verhalte er sich wohl (siehe Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 31. Juli 2023), was jedoch keine besondere Leistung darstellt und deshalb neutral zu werten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4).